31.07.
Stichtag: gilt für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026
+12 Mon.
längere Gewährleistung, wenn du dich im Mangelfall für die Reparatur entscheidest
36 Mon.
Gewährleistung sind so faktisch möglich – statt der üblichen 24

Was ist das Recht auf Reparatur?

Hinter dem Schlagwort steckt die EU-Richtlinie 2024/1799, die Deutschland jetzt in nationales Recht umsetzt. Das Ziel: weniger Elektroschrott und längere Produktlebenszyklen – Reparieren soll Vorrang vor Wegwerfen und Neukaufen bekommen.

Dafür nimmt die EU vor allem die Hersteller in die Pflicht: Sie müssen ihre Produkte künftig länger reparierbar halten, Ersatzteile bereitstellen und Reparaturen zu fairen Bedingungen ermöglichen. Wie die Branche sich darauf einstellt, haben wir schon Ende Juni beschrieben – vier große Händlergruppen haben dafür eine eigene Serviceallianz gegründet.

Für dich als Kundin oder Kunde ändert sich aber auch ganz konkret etwas – und zwar immer dann, wenn ein Gerät innerhalb der Gewährleistung einen Mangel hat.

Dein neues Wahlrecht: Reparatur oder neues Gerät

Bisher lag die Entscheidung, ob ein mangelhaftes Gerät repariert oder ausgetauscht wird, in der Praxis oft beim Verkäufer. Das dreht sich jetzt: Bei Kaufverträgen ab dem 31. Juli 2026 entscheidest du, ob du im Gewährleistungsfall eine Reparatur oder ein neues Gerät (Neulieferung) möchtest. Und der Händler muss dich aktiv über dieses Wahlrecht informieren – das ist keine Kulanz, sondern Pflicht.

Richtig interessant wird die Reparatur-Option durch einen Bonus, den der Gesetzgeber eingebaut hat:

Deine neuen Rechte ab 31. Juli 2026 auf einen Blick

Ehrlich eingeordnet: Was das Recht nicht abdeckt

Damit keine falschen Erwartungen entstehen – drei Punkte, die du kennen solltest:

Erstens: Das Wahlrecht und die verlängerte Gewährleistung gelten für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026. Für dein heutiges Handy gilt weiterhin die bisherige Rechtslage.

Zweitens: Es geht um Gewährleistungsfälle – also um Mängel, die das Gerät schon ab Werk hatte. Ein heruntergefallenes Display oder ein Wasserschaden ist kein Gewährleistungsfall. Solche Reparaturen bleiben kostenpflichtig – auch dabei helfen wir dir natürlich, nur eben gegen Kostenvoranschlag.

Drittens: Außerhalb der Gewährleistung richtet sich der Reparatur-Anspruch in erster Linie an die Hersteller – sie müssen Reparaturen zu fairen Bedingungen ermöglichen. Was „fair" konkret heißt, wird sich in der Praxis noch zeigen.

Wer entscheidet am Ende – und wer trägt die Kosten?

Das Wahlrecht klingt eindeutig, führt aber am Service-Tresen immer wieder zu Diskussionen. Zwei Missverständnisse solltest du deshalb kennen – sie ersparen dir und uns unnötigen Ärger.

Zwei hartnäckige Irrtümer – klargestellt

Und ganz wichtig – Verschleiß ist kein Mangel: Ein Akku, der nach zwei Jahren spürbar weniger Kapazität hat, ein abgenutzter Ladeanschluss, normale Gebrauchsspuren – das ist normale Alterung und kein Sachmangel. Solche Fälle fallen nicht unter die Gewährleistung.

Bleibt die Frage: Und wenn tatsächlich ein Gewährleistungsfall vorliegt und wir ein Gerät reparieren oder ersetzen – zahlt das der Händler aus eigener Tasche? Nein. Über den gesetzlichen Lieferantenregress (§ 445a BGB) geben wir die Kosten eines echten Gewährleistungsfalls an Lieferant und Hersteller weiter. Die Gewährleistung bürdet dem Fachhandel also nicht den Schaden für ein Produkt auf, das er selbst nicht gebaut hat – sie regelt nur, wer dein erster Ansprechpartner ist: wir.

So läuft der Weg zur Reparatur bei greem ab

Du musst dich mit Richtlinien und Paragrafen nicht beschäftigen – das ist unser Job. Wenn dein Gerät einen Defekt hat, sieht der Weg bei uns so aus:

Der Ablauf in 4 Schritten

Selbst verschuldet? Dann hilft nur Absicherung.

Ein wichtiger Punkt zum Schluss – und der sorgt am Service-Tresen für die meisten Enttäuschungen: Gewährleistung und Herstellergarantie greifen ausschließlich bei Mängeln, die das Gerät schon ab Werk hatte. Ein Sturz aufs Display, ein Sprung im Glas, ein Wasserschaden oder ein Diebstahl sind selbst verschuldete oder fahrlässige Schäden – und dafür kann und darf der Händler nicht über die Gewährleistung aufkommen. Egal wie neu dein Gerät ist: Wer es selbst beschädigt, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf eine kostenlose Reparatur.

Genau diese Lücke schließt eine Geräteversicherung – unabhängig von Gesetzen, Fristen oder Beweislast. Mit WERTGARANTIE bist du gegen Bruch, Sturz, Flüssigkeitsschäden und Diebstahl abgesichert. Reparatur oder Austausch übernimmt der Versicherer – für einen kleinen monatlichen Beitrag und ganz ohne Diskussion um Schuld oder Paragrafen.

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greem – ehrlich beraten statt schnell verkaufen

Reparieren ist oft die beste Wahl – aber nicht immer. Bei einem drei Jahre alten Einsteigergerät kann ein Neugerät wirtschaftlich sinnvoller sein als eine Reparatur, bei einem hochwertigen Gerät lohnt die Reparatur fast immer. Genau das rechnen wir gemeinsam mit dir durch, bevor du dich entscheidest.

Defektes Gerät? Komm einfach in deinen greem-Shop im Rhein-Main-Gebiet – wir prüfen deinen Fall, erklären dir deine Rechte und finden den Weg, der für dich passt.

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Quellen: Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren; BMJV – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (Stand Gesetzgebungsverfahren Juni 2026); Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland; IT-Recht Kanzlei. Stand Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar; im Einzelfall können abweichende Regelungen gelten.