Was ist das Recht auf Reparatur?
Hinter dem Schlagwort steckt die EU-Richtlinie 2024/1799, die Deutschland jetzt in nationales Recht umsetzt. Das Ziel: weniger Elektroschrott und längere Produktlebenszyklen – Reparieren soll Vorrang vor Wegwerfen und Neukaufen bekommen.
Dafür nimmt die EU vor allem die Hersteller in die Pflicht: Sie müssen ihre Produkte künftig länger reparierbar halten, Ersatzteile bereitstellen und Reparaturen zu fairen Bedingungen ermöglichen. Wie die Branche sich darauf einstellt, haben wir schon Ende Juni beschrieben – vier große Händlergruppen haben dafür eine eigene Serviceallianz gegründet.
Für dich als Kundin oder Kunde ändert sich aber auch ganz konkret etwas – und zwar immer dann, wenn ein Gerät innerhalb der Gewährleistung einen Mangel hat.
Dein neues Wahlrecht: Reparatur oder neues Gerät
Bisher lag die Entscheidung, ob ein mangelhaftes Gerät repariert oder ausgetauscht wird, in der Praxis oft beim Verkäufer. Das dreht sich jetzt: Bei Kaufverträgen ab dem 31. Juli 2026 entscheidest du, ob du im Gewährleistungsfall eine Reparatur oder ein neues Gerät (Neulieferung) möchtest. Und der Händler muss dich aktiv über dieses Wahlrecht informieren – das ist keine Kulanz, sondern Pflicht.
Richtig interessant wird die Reparatur-Option durch einen Bonus, den der Gesetzgeber eingebaut hat:
- Wahlrecht im Gewährleistungsfall: Du entscheidest grundsätzlich zwischen Reparatur und Neulieferung – der Händler kann die teurere Variante nur ablehnen, wenn sie unverhältnismäßig ist (mehr dazu weiter unten).
- +12 Monate Gewährleistung: Entscheidest du dich für die Reparatur, verlängert sich die Gewährleistung einmalig um zwölf Monate – faktisch also bis zu 36 Monate statt 24.
- Aktive Information: Der Händler muss dich auf Wahlrecht und Fristverlängerung hinweisen.
- Hersteller-Pflichten: Ersatzteile, faire Reparaturbedingungen und länger reparierbare Produkte – auch über die Gewährleistung hinaus.
Ehrlich eingeordnet: Was das Recht nicht abdeckt
Damit keine falschen Erwartungen entstehen – drei Punkte, die du kennen solltest:
Erstens: Das Wahlrecht und die verlängerte Gewährleistung gelten für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026. Für dein heutiges Handy gilt weiterhin die bisherige Rechtslage.
Zweitens: Es geht um Gewährleistungsfälle – also um Mängel, die das Gerät schon ab Werk hatte. Ein heruntergefallenes Display oder ein Wasserschaden ist kein Gewährleistungsfall. Solche Reparaturen bleiben kostenpflichtig – auch dabei helfen wir dir natürlich, nur eben gegen Kostenvoranschlag.
Drittens: Außerhalb der Gewährleistung richtet sich der Reparatur-Anspruch in erster Linie an die Hersteller – sie müssen Reparaturen zu fairen Bedingungen ermöglichen. Was „fair" konkret heißt, wird sich in der Praxis noch zeigen.
Wer entscheidet am Ende – und wer trägt die Kosten?
Das Wahlrecht klingt eindeutig, führt aber am Service-Tresen immer wieder zu Diskussionen. Zwei Missverständnisse solltest du deshalb kennen – sie ersparen dir und uns unnötigen Ärger.
- „Ich habe Anspruch auf ein neues Gerät." Dein Wahlrecht ist echt, aber nicht grenzenlos. Der Händler darf die gewünschte Neulieferung ablehnen, wenn sie unverhältnismäßig teuer ist (§ 439 Abs. 4 BGB). Lässt sich ein Defekt für 90 Euro reparieren, während ein neues, hochwertiges Smartphone ein Vielfaches kostet, kann der Händler auf die Reparatur verweisen. Einen automatischen Anspruch auf ein fabrikneues Austauschgerät gibt es nicht – erst recht nicht bei einem Gerät, das schon ein oder zwei Jahre in Gebrauch war.
- „Meine Gewährleistung gilt zwei Jahre – also muss der Händler zahlen." Nur zur Hälfte richtig. Entscheidend ist die 12-Monats-Grenze: In den ersten zwölf Monaten wird vermutet, dass ein Mangel schon ab Werk vorlag – da ist der Händler in der Pflicht. Ab dem 13. Monat kehrt sich das um: Dann musst du nachweisen, dass der Defekt schon bei der Übergabe angelegt war. Bei einem Handy, das 24 Monate einwandfrei lief und dann ausfällt, gelingt dieser Nachweis in der Praxis so gut wie nie – dann liegt kein Gewährleistungsfall vor.
Und ganz wichtig – Verschleiß ist kein Mangel: Ein Akku, der nach zwei Jahren spürbar weniger Kapazität hat, ein abgenutzter Ladeanschluss, normale Gebrauchsspuren – das ist normale Alterung und kein Sachmangel. Solche Fälle fallen nicht unter die Gewährleistung.
Bleibt die Frage: Und wenn tatsächlich ein Gewährleistungsfall vorliegt und wir ein Gerät reparieren oder ersetzen – zahlt das der Händler aus eigener Tasche? Nein. Über den gesetzlichen Lieferantenregress (§ 445a BGB) geben wir die Kosten eines echten Gewährleistungsfalls an Lieferant und Hersteller weiter. Die Gewährleistung bürdet dem Fachhandel also nicht den Schaden für ein Produkt auf, das er selbst nicht gebaut hat – sie regelt nur, wer dein erster Ansprechpartner ist: wir.
So läuft der Weg zur Reparatur bei greem ab
Du musst dich mit Richtlinien und Paragrafen nicht beschäftigen – das ist unser Job. Wenn dein Gerät einen Defekt hat, sieht der Weg bei uns so aus:
- 1. Gerät vorbeibringen: Komm mit deinem Gerät in einen unserer Shops – ohne Termin.
- 2. Prüfung & Beratung: Wir schauen uns den Fall an. Liegt ein Gewährleistungsfall vor, erklären wir dir dein Wahlrecht – Reparatur oder Neulieferung – und was die 12 Monate Verlängerung für dich bedeuten.
- 3. Wir kümmern uns: Entscheidest du dich für die Reparatur, übernehmen wir die komplette Abwicklung – über zertifizierte Werkstätten mit Original-Ersatzteilen, für alle gängigen Hersteller und Marken.
- 4. Gerät zurück: Du bekommst dein repariertes Gerät zurück – und bei Gewährleistungs-Reparaturen läuft die verlängerte Frist.
Selbst verschuldet? Dann hilft nur Absicherung.
Ein wichtiger Punkt zum Schluss – und der sorgt am Service-Tresen für die meisten Enttäuschungen: Gewährleistung und Herstellergarantie greifen ausschließlich bei Mängeln, die das Gerät schon ab Werk hatte. Ein Sturz aufs Display, ein Sprung im Glas, ein Wasserschaden oder ein Diebstahl sind selbst verschuldete oder fahrlässige Schäden – und dafür kann und darf der Händler nicht über die Gewährleistung aufkommen. Egal wie neu dein Gerät ist: Wer es selbst beschädigt, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf eine kostenlose Reparatur.
Genau diese Lücke schließt eine Geräteversicherung – unabhängig von Gesetzen, Fristen oder Beweislast. Mit WERTGARANTIE bist du gegen Bruch, Sturz, Flüssigkeitsschäden und Diebstahl abgesichert. Reparatur oder Austausch übernimmt der Versicherer – für einen kleinen monatlichen Beitrag und ganz ohne Diskussion um Schuld oder Paragrafen.
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Display-Bruch, Sturz, Flüssigkeit oder Diebstahl – sichere dein Smartphone, Tablet oder deine Smartwatch ab. In 2 Minuten online abgeschlossen, direkt bei WERTGARANTIE.
Abschluss & Vertragspartner: WERTGARANTIE. Klick aufs Bild – du wirst sicher zu wertgarantie.de weitergeleitet. Oder komm einfach in einen unserer Shops, wir beraten dich persönlich.
Reparieren ist oft die beste Wahl – aber nicht immer. Bei einem drei Jahre alten Einsteigergerät kann ein Neugerät wirtschaftlich sinnvoller sein als eine Reparatur, bei einem hochwertigen Gerät lohnt die Reparatur fast immer. Genau das rechnen wir gemeinsam mit dir durch, bevor du dich entscheidest.
Defektes Gerät? Komm einfach in deinen greem-Shop im Rhein-Main-Gebiet – wir prüfen deinen Fall, erklären dir deine Rechte und finden den Weg, der für dich passt.
Gerät defekt? Wir helfen dir weiter.
In unseren 8 Shops im Rhein-Main-Gebiet prüfen wir dein Gerät, klären deine Ansprüche und wickeln die Reparatur für dich ab.
Zum nächsten greem-ShopQuellen: Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren; BMJV – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (Stand Gesetzgebungsverfahren Juni 2026); Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland; IT-Recht Kanzlei. Stand Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar; im Einzelfall können abweichende Regelungen gelten.